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Schülerfahrkosten
Beschreibung
Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme notwendiger Fahrkosten durch den Schulträger.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in Verbindung mit dem Schulgesetz NRW (SchulG)) geregelt.
Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen beantwortet Ihnen gerne die zuständige Kontaktperson.
FB 202 - Bildung und Soziales
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Fachbereichsleitung Bildung und Soziales
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Telefon: 02434 83-501