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Schankerlaubnis
Beschreibung
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit
Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Gewerbeamt
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- Straße: Rathausplatz Hausnummer: 25
- PLZ: 41844 Ort: Wegberg
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- E-Mail:
gewerbe@wegberg.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02434 83-327
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
https://service.wegberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/737490/show