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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze obliegt ausschließlich den Kommunen. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen, beispielsweise der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten.
Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Apparate.
Die Steuererklärung ist mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt der Stadt Wegberg einzureichen (15.01., 15.04., 15.07., 15.10.). Ergänzend hierzu sind die entsprechenden Zählwerkausdrucke beizufügen.
Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Finanzwirtschaft - Steueramt
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: steueramt@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze obliegt ausschließlich den Kommunen. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen, beispielsweise der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten.
Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Apparate.
Die Steuererklärung ist mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt der Stadt Wegberg einzureichen (15.01., 15.04., 15.07., 15.10.). Ergänzend hierzu sind die entsprechenden Zählwerkausdrucke beizufügen.
Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
Vergnügungssteuer https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/233750/showFrau
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