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Schankerlaubnis
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.
Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.
Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.
https://service.wegberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/737490/showVersicherungsangelegenheiten, allg. Sicherheit und Ordnung, Gewerbewesen, Verkehrs- und straßenrechtliche Angelegenheiten, Fahr- und Beförderungserlaubnisse, KFZ- und Einwohnerangelegenheiten, Personenstandswesen, Statistik und Wahlen, Gefahrenabwehr und -vorbeugung, Sozialversicherungsangelegenheiten, Friedhöfe