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 Abwasserbeseitigung (Kanalisation und Niederschlagswasser)

Kanalkatasterauszug

Auskünfte zum Kanalnetz (Lage und Kanalart, vorhandene Grundstücksanschlussleitungen etc.) in den Einzugsgebieten der Kläranlagen Wegberg und Dalheim und allen zugehörigen Ortslagen können kostenlos über eine formlose Anfrage an den Fachbereich 302 bezogen werden.

Grundstücksanschlussleitungen

Grundstücksanschlussleitungen sind Leitungen vom öffentlichen Sammelkanal bis zur Grundstücksgrenze des jeweils anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücks. Für die Herstellung eines solchen Hausanschlusses ist ein kostenloser Antrag (siehe Reiter Formulare) zu stellen.

Die bei der Herstellung entstehenden Kosten hat der Anlieger grundsätzlich im vollen Umfang zu tragen. Berechnet werden die Kosten nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Vor Auftragsausführung ist eine nach Aufwands- und Massenschätzung vorberechnete Pauschalsumme zu entrichten. Die Differenz zur tatsächlich entstandenen Summe wird entweder rückerstattet oder nachgefordert.

Ausnahmeregelungen zu kostenlosen Grundstücksanschlussleitungen werden in Einzelfällen bei Neuerschließungen, Verlängerungen oder Umlegung zu neuen Kanälen getroffen. Hierzu trifft der Fachbereich 302 Einzelfallentscheidungen.

Instandsetzung von Kanalhaltungen und -schächten

Instandsetzungen im öffentlichen Teil des Kanalisationsnetzes sind grundsätzlich kostenlos, sofern diese nicht durch privatrechtliche Umstände verursacht worden sind. Teilweise müssen im Zeitraum der Instandsetzungen Straßen, Wege und Parkplätze gesperrt und Umleitungen eingerichtet werden.

Inspektion und Reinigung

Maßnahmen gegen Verstopfungen im Kanalnetz und Grundstücksanschlussleitungen, sowie Maßnahmen gegen Geruchsemissionen sind grundsätzlich kostenlos, sofern diese das öffentliche Kanalnetz betreffen. Kanäle und Hausanschlussleitungen auf Privatgrundstücken fallen in den Zuständigkeitsbereich der Grundstückseigentümer, sofern keine Grunddienstbarkeit der Stadt vorliegt. Bei Grundstücksanschlussleitungen gilt das Verursacherprinzip.

Beseitigung von Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dies Gilt für Grundstücke, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

Durch die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück können sich finanzielle Einsparungen bei den Kanalbenutzungsgebühren ergeben. Auch der nachträgliche Einbau einer Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser ist möglich. Um Vernässungen an Gebäuden zu verhindern, müssen die Anlagen einen Mindestabstand von 2 Meter von der Grundstücksgrenze und mindestens 6 Meter von unterkellerten Gebäuden einhalten.

Die Änderung von Flächen, von denen kein Niederschlagswasser in den Kanal zugeleitet wird, sind mit dem vorgegebenen Nachweisformular (siehe Unten - Anträge und Formulare) an den Fachbereich 302 anzuzeigen.

Zur Versickerung von Niederschlagswasser oder der Einleitung in ein Oberflächengewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreis Heinsberg zu beantragen. Das entsprechende Online-Formular ist auf dieser Seite unter "Online-Antrag auf Versickerung" zu finden. 

Weitere Informationen

 

 

Abwasserbeseitigung (Kanalisation und Niederschlagswasser)

Kanalkatasterauszug

Auskünfte zum Kanalnetz (Lage und Kanalart, vorhandene Grundstücksanschlussleitungen etc.) in den Einzugsgebieten der Kläranlagen Wegberg und Dalheim und allen zugehörigen Ortslagen können kostenlos über eine formlose Anfrage an den Fachbereich 302 bezogen werden.

Grundstücksanschlussleitungen

Grundstücksanschlussleitungen sind Leitungen vom öffentlichen Sammelkanal bis zur Grundstücksgrenze des jeweils anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücks. Für die Herstellung eines solchen Hausanschlusses ist ein kostenloser Antrag (siehe Reiter Formulare) zu stellen.

Die bei der Herstellung entstehenden Kosten hat der Anlieger grundsätzlich im vollen Umfang zu tragen. Berechnet werden die Kosten nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Vor Auftragsausführung ist eine nach Aufwands- und Massenschätzung vorberechnete Pauschalsumme zu entrichten. Die Differenz zur tatsächlich entstandenen Summe wird entweder rückerstattet oder nachgefordert.

Ausnahmeregelungen zu kostenlosen Grundstücksanschlussleitungen werden in Einzelfällen bei Neuerschließungen, Verlängerungen oder Umlegung zu neuen Kanälen getroffen. Hierzu trifft der Fachbereich 302 Einzelfallentscheidungen.

Instandsetzung von Kanalhaltungen und -schächten

Instandsetzungen im öffentlichen Teil des Kanalisationsnetzes sind grundsätzlich kostenlos, sofern diese nicht durch privatrechtliche Umstände verursacht worden sind. Teilweise müssen im Zeitraum der Instandsetzungen Straßen, Wege und Parkplätze gesperrt und Umleitungen eingerichtet werden.

Inspektion und Reinigung

Maßnahmen gegen Verstopfungen im Kanalnetz und Grundstücksanschlussleitungen, sowie Maßnahmen gegen Geruchsemissionen sind grundsätzlich kostenlos, sofern diese das öffentliche Kanalnetz betreffen. Kanäle und Hausanschlussleitungen auf Privatgrundstücken fallen in den Zuständigkeitsbereich der Grundstückseigentümer, sofern keine Grunddienstbarkeit der Stadt vorliegt. Bei Grundstücksanschlussleitungen gilt das Verursacherprinzip.

Beseitigung von Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dies Gilt für Grundstücke, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

Durch die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück können sich finanzielle Einsparungen bei den Kanalbenutzungsgebühren ergeben. Auch der nachträgliche Einbau einer Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser ist möglich. Um Vernässungen an Gebäuden zu verhindern, müssen die Anlagen einen Mindestabstand von 2 Meter von der Grundstücksgrenze und mindestens 6 Meter von unterkellerten Gebäuden einhalten.

Die Änderung von Flächen, von denen kein Niederschlagswasser in den Kanal zugeleitet wird, sind mit dem vorgegebenen Nachweisformular (siehe Unten - Anträge und Formulare) an den Fachbereich 302 anzuzeigen.

Zur Versickerung von Niederschlagswasser oder der Einleitung in ein Oberflächengewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreis Heinsberg zu beantragen. Das entsprechende Online-Formular ist auf dieser Seite unter "Online-Antrag auf Versickerung" zu finden. 

 

 

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Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser
Rathausplatz 25 41844 Wegberg
Telefon 02434 83-642
Fax 02434 83-777

Herr

Sosnitzka

408

02434 83-647

Herr

Leyens

Stv. Fachbereichsleitung

405

02434 83-646

Herr

Rachau

408

02434 83-645

Herr

Küppers

402

02434 83-648