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Wohnsitz An- und Ummeldung
Für alle Einwohner des Stadtgebietes. Die Anmeldung sollte durch die Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn eine Person vorspricht und die Ausweisdokumente / Geburtsurkunden aller Familienmitglieder zur Anmeldung vorlegt. Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage der Ausweisdokumente erfolgen. Die Abmeldung erfolgt von Amtswegen.
Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Person bezieht. Bei Personen, für die eine Pflegeperson/ein Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. Die Bestellung bzw. der entsprechende Gerichtsbeschluss ist vorzulegen.
Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Person bezieht. Bei Personen, für die eine Pflegeperson/ein Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. Die Bestellung bzw. der entsprechende Gerichtsbeschluss ist vorzulegen.
Unterlagen
Personalausweis
Geburtsurkunde und ggf. Eheschließungsurkunde
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Für alle Einwohner des Stadtgebietes. Die Anmeldung sollte durch die Meldepflichtigen persönlich erfolgen. Bei Familien genügt es jedoch, wenn eine Person vorspricht und die Ausweisdokumente / Geburtsurkunden aller Familienmitglieder zur Anmeldung vorlegt. Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage der Ausweisdokumente erfolgen. Die Abmeldung erfolgt von Amtswegen.
Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Person bezieht. Bei Personen, für die eine Pflegeperson/ein Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. Die Bestellung bzw. der entsprechende Gerichtsbeschluss ist vorzulegen.
Die Meldefrist beträgt zwei Wochen. Für Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obliegt die Meldepflicht dem, dessen Wohnung diese Person bezieht. Bei Personen, für die eine Pflegeperson/ein Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Meldepflicht bei der Betreuungsperson. Die Bestellung bzw. der entsprechende Gerichtsbeschluss ist vorzulegen.
Personalausweis
Geburtsurkunde und ggf. Eheschließungsurkunde
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Frau
Claudia
Gisbertz
213
Frau
Bettina
Göbbels
209
Frau
Chantal
Eßer
213
Frau
Verena
Heim
213
Herr
Peter
Meeß
213
Herr
Rexhep
Ferati
213