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Gartenwasserzähler
Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über das öffentliche Kanalisationsnetz werden Gebühren erhoben. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. Weitere Informationen können der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entnommen werden.
Gartenwasserzähler
Zur Reduzierung der jährlich zu entrichtenden Abwassergebühren kann ein Gartenwasserzähler installiert werden. Die Installation ist nach der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren geregelt. Die satzungskonforme Installation ist mit dem ausgefüllten Nachweisformular (Vordruck im Anhang), Fotos der Installation, des Zählerstands und der Entnahmestelle, sowie der Konformitätserklärung des Herstellers nachzuweisen (persönlich, postalisch, via E-Mail an steueramt@stadt.wegberg.de oder per Fax: 02434 / 83 - 298).
Installationshinweis
Der Gartenwasserzähler ist fest in einer separaten Wasserleitung zu installieren oder als Zapfhahnzähler durch Anbringung einer Plombe zu sichern. Keine hinter dem Wasserzähler liegende Wasserentnahmestelle darf eine Abflussmöglichkeit zum öffentlichen Kanalnetz haben.
Vorgesehene Nutzung
Die über einen Gartenwasserzähler ermittelte Wassermenge ist nur für solche Zwecke zugelassen, die dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht (Versickerung / Verdunstung). Die (Neu-)Befüllung eines Pools wird nicht anerkannt, das Auffüllen von Verdunstungsverlusten wird jedoch berücksichtigt.
Weitere Hinweise zur Installation und für den vorgesehenen Nutzen sind dem Nachweisformular zu entnehmen. Informationen erteilt Ihnen telefonisch der Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser (02434 83- 645 /- 647 /- 646)
Drei Musterfotos eines Gartenwasserzählers zeigen mögliche Installationsvarianten:
Unterlagen
Nachweisformular
Konformitätserklärung des Herstellers
Aussagekräftige Fotografien vom Zählereinbau und der Entnahmestelle
Fristen
Der Zählerstand ist am 31.12. des Verbrauchsjahres abzulesen und dem Steueramt bis spätestens zum 15.01. des darauffolgenden folgenden Kalenderjahres schriftlich, inkl. Foto des Zählerstandes, mitzuteilen (es gilt der Datumsstempel).
Kosten
Die Höhe der Gebührensätze wird in der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren festgelegt, die Sie hier finden.
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Zuständige Einrichtung
Steueramt
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: steueramt@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser über das öffentliche Kanalisationsnetz werden Gebühren erhoben. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. Weitere Informationen können der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entnommen werden.
Gartenwasserzähler
Zur Reduzierung der jährlich zu entrichtenden Abwassergebühren kann ein Gartenwasserzähler installiert werden. Die Installation ist nach der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren geregelt. Die satzungskonforme Installation ist mit dem ausgefüllten Nachweisformular (Vordruck im Anhang), Fotos der Installation, des Zählerstands und der Entnahmestelle, sowie der Konformitätserklärung des Herstellers nachzuweisen (persönlich, postalisch, via E-Mail an steueramt@stadt.wegberg.de oder per Fax: 02434 / 83 - 298).
Installationshinweis
Der Gartenwasserzähler ist fest in einer separaten Wasserleitung zu installieren oder als Zapfhahnzähler durch Anbringung einer Plombe zu sichern. Keine hinter dem Wasserzähler liegende Wasserentnahmestelle darf eine Abflussmöglichkeit zum öffentlichen Kanalnetz haben.
Vorgesehene Nutzung
Die über einen Gartenwasserzähler ermittelte Wassermenge ist nur für solche Zwecke zugelassen, die dem natürlichen Wasserkreislauf entspricht (Versickerung / Verdunstung). Die (Neu-)Befüllung eines Pools wird nicht anerkannt, das Auffüllen von Verdunstungsverlusten wird jedoch berücksichtigt.
Weitere Hinweise zur Installation und für den vorgesehenen Nutzen sind dem Nachweisformular zu entnehmen. Informationen erteilt Ihnen telefonisch der Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser (02434 83- 645 /- 647 /- 646)
Drei Musterfotos eines Gartenwasserzählers zeigen mögliche Installationsvarianten:
Nachweisformular
Konformitätserklärung des Herstellers
Aussagekräftige Fotografien vom Zählereinbau und der Entnahmestelle
Der Zählerstand ist am 31.12. des Verbrauchsjahres abzulesen und dem Steueramt bis spätestens zum 15.01. des darauffolgenden folgenden Kalenderjahres schriftlich, inkl. Foto des Zählerstandes, mitzuteilen (es gilt der Datumsstempel).
https://service.wegberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7612/show
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz. Es wird zwischen Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) unterschieden. Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Gewerbesteuern sind nach dem Gewerbesteuergesetz an die Gemeinde zu entrichten. Ein Teil der Gewerbesteuer wird über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abgeführt. Das Finanzamt stellt den Messbetrag fest. Aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Gewerbesteuer. Die Vergnügungssteuer wird für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben.