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 Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr keine Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t verkehren. Es können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, insofern an Sonn- und Feiertagen die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, sowie leichtverderbliches Obst und Gemüse notwendig ist. Hiermit verbundene Leerfahrten können auf Antrag ebenfalls genehmigt werden.

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein.

Gründe

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Beladung und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebensmitteln oder Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reitturnieren und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel Requisiten, Musikinstrumente)


Ausnahmen

Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene / Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen.


Verkehr

Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 Pferdestärken) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen. Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lastkraftwagen-Ladungen besetzt sind.

Unterlagen

Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Kosten

60,00 € pro Fahrzeug und Ausnahmegenehmigung

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Bienert:
Tel: 02434 83-326
Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein.

Gründe

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • termingerechte Beladung und Entladung von Seeschiffen,
  • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder Verkehrseinrichtungen,
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebensmitteln oder Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reitturnieren und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel Requisiten, Musikinstrumente)


Ausnahmen

Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene / Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen.


Verkehr

Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 Pferdestärken) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen. Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lastkraftwagen-Ladungen besetzt sind.

Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

60,00 € pro Fahrzeug und Ausnahmegenehmigung

Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, Fahrverbot https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7691/show
Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Rathausplatz 25 41844 Wegberg
Telefon 02434 830
Fax 02434 83-399

Herr

Bienert

212

02434 83-326