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Ausnahmegenehmigung Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr keine Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t verkehren. Es können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, insofern an Sonn- und Feiertagen die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, sowie leichtverderbliches Obst und Gemüse notwendig ist. Hiermit verbundene Leerfahrten können auf Antrag ebenfalls genehmigt werden.
Unterlagen
Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Kosten
60,00 Euro pro Fahrzeug und Ausnahmegenehmigung.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Gemäß § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr keine Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t verkehren. Es können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, insofern an Sonn- und Feiertagen die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, sowie leichtverderbliches Obst und Gemüse notwendig ist. Hiermit verbundene Leerfahrten können auf Antrag ebenfalls genehmigt werden.
Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
60,00 Euro pro Fahrzeug und Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot, Fahrverbot https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7691/showHerr
Bienert
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