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 Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat

Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)

Geburtsjahr desFahrerlaubnisinhabers   Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025


II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

(EU-Kartenführerschein)

Ausstellungsjahr             Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Bei Antragstellung sind

  • der Personalausweis/Pass,
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
  • der bisherige Führerschein

vorzulegen.

Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.

Kosten

  • Führerscheinumtausch (30,40 EUR)

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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  • - Kostenpflichtig

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Zuständige Kontaktpersonen

Frau Biedenbach:
Tel: 02434 83-330
Frau Wienzkowski:
Tel: 02434 83-330
Frau Gisbertz:
Tel: 02434 83-331
Frau Göbbels:
Tel: 02434 83-330
Frau Heim:
Tel: 02434 83-331
Herr Meeß:
Tel: 02434 83-330
Herr Ferati:
Tel: 02434 83-330
Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)

Geburtsjahr desFahrerlaubnisinhabers   Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025


II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

(EU-Kartenführerschein)

Ausstellungsjahr             Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.

Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.

Bei Antragstellung sind

  • der Personalausweis/Pass,
  • ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
  • der bisherige Führerschein

vorzulegen.

Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.

Führerschein Umtausch Kartenformat https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8478/show
Bürgerservice
Rathausplatz 25 41844 Wegberg

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Herr

Meeß

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Telefon 02434 830
Fax 02434 83-399

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Herr

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