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Untersuchungsberechtigungsschein
Minderjährige Personen, die in das Berufsleben eintreten, müssen vor Antritt einer Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle ärztlich untersucht werden. Damit das medizinische Personal die Untersuchungskosten, die vom Land getragen werden, abrechnen kann, muss für die zu untersuchende Person zunächst ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Ggf. sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen notwendig, für diese muss ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.
Die Ausstellung der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgt in Form einer sogenannten UBS-ID.
Die UBS-ID kann online oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim städtischen Bürgerservice beantragt werden.
Beantragung online:
Rufen Sie den Online-Antrag auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):
Gehen Sie zu Ihrem Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin bringen Sie bitte ein Ausweisdokument mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Sie entscheiden selbst, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Rechtsgrundlagen
Kosten
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Minderjährige Personen, die in das Berufsleben eintreten, müssen vor Antritt einer Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle ärztlich untersucht werden. Damit das medizinische Personal die Untersuchungskosten, die vom Land getragen werden, abrechnen kann, muss für die zu untersuchende Person zunächst ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Ggf. sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen notwendig, für diese muss ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.
Die Ausstellung der Untersuchungsberechtigungsscheine erfolgt in Form einer sogenannten UBS-ID.
Die UBS-ID kann online oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim städtischen Bürgerservice beantragt werden.
Beantragung online:
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Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):
Gehen Sie zu Ihrem Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin bringen Sie bitte ein Ausweisdokument mit. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Sie entscheiden selbst, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
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