BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Gewerbesteuer
Beschreibung
Gewerbesteuern sind nach dem Gewerbesteuergesetz an die Gemeinde zu entrichten. Ein Teil der Gewerbesteuer wird über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abgeführt.
Das Finanzamt stellt den Messbetrag fest. Aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
FB 203 - Finanzwirtschaft
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Steueramt
-
- Rathausplatz 25
- 41844 Wegberg
-
- Telefon:
02434 83-220 - Fax:
02434 83-298 - E-Mail:
steueramt@stadt.wegberg.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02434 83-221
-
-
Telefon: 02434 83-222
-
-
Telefon: 02434 83-202
Gewerbesteuern sind nach dem Gewerbesteuergesetz an die Gemeinde zu entrichten. Ein Teil der Gewerbesteuer wird über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abgeführt.
Das Finanzamt stellt den Messbetrag fest. Aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
https://service.wegberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/10250/show
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz. Es wird zwischen Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) unterschieden. Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Gewerbesteuern sind nach dem Gewerbesteuergesetz an die Gemeinde zu entrichten. Ein Teil der Gewerbesteuer wird über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abgeführt. Das Finanzamt stellt den Messbetrag fest. Aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Gewerbesteuer. Die Vergnügungssteuer wird für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben.