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Vergnügungssteuer
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze obliegt ausschließlich den Kommunen. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen, beispielsweise der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten.
Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Apparate.
Die Steuererklärung ist mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt der Stadt Wegberg einzureichen (15.01., 15.04., 15.07., 15.10.). Ergänzend hierzu sind die entsprechenden Zählwerkausdrucke beizufügen.
Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
FB 203 - Finanzwirtschaft
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Zuständige Einrichtungen
- Steueramt
-
- Rathausplatz 25
- 41844 Wegberg
-
- Telefon:
02434 83-220 - Fax:
02434 83-298 - E-Mail:
steueramt@stadt.wegberg.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02434 83-221
-
-
Telefon: 02434 83-222
-
-
Telefon: 02434 83-202
Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze obliegt ausschließlich den Kommunen. Besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen, beispielsweise der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten.
Steuerschuldner ist der jeweilige Veranstalter bzw. Aufsteller der Apparate.
Die Steuererklärung ist mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres beim Steueramt der Stadt Wegberg einzureichen (15.01., 15.04., 15.07., 15.10.). Ergänzend hierzu sind die entsprechenden Zählwerkausdrucke beizufügen.
Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung finden Sie hier.
https://service.wegberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/233750/show
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Grundsteuern ist das Grundsteuergesetz. Es wird zwischen Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) unterschieden. Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Gewerbesteuern sind nach dem Gewerbesteuergesetz an die Gemeinde zu entrichten. Ein Teil der Gewerbesteuer wird über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Land abgeführt. Das Finanzamt stellt den Messbetrag fest. Aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Gewerbesteuer. Die Vergnügungssteuer wird für den Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben.