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Schankerlaubnis

Beschreibung

Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.

Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.

FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit

Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen