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Bauberatung und Baugenehmigung
Kurzbeschreibung
- Sie möchten sich den Traum vom eigenen Heim erfüllen, sei es durch den Erwerb einer Immobilie / einer Eigentumswohnung oder durch die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes?
- Sie möchten erfahren, welche Bebauung auf Ihrem Grundstück möglich ist?
- Sie möchten wissen, ob das Gartenhaus oder die Garage des Nachbarn direkt an Ihrer Grundstücksgrenze zulässig ist?
- Ihr Nachbar bittet Sie um die Zustimmung zur Übernahme einer Baulast? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Baulast oder was ist überhaupt eine Baulast?
Beschreibung
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.
Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.
Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.
Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.
Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Die Bauberatung ist für Sie da:
Dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr und
Donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrages oder die Überprüfung auf Veranlassung Dritter, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.
Onlinedienstleistung
Downloads
- Zuständigkeit der Bauberatung nach Stadtteilen
- Antrag Ablösung Stellplatzpflicht
- Befreiungsantrag § 31 BauGB
- Standsicherheitsnachweis
- Formblatt Wohnflächenberechnung
- Erklärung Entwurfsverfasser
- Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlage
- Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
- Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (Sonderbau)
- Antragsformular Genehmigungsfreistellung § 63
- Antragsformular Werbeanlage, I-04
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen § 62, I-06
- Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen nach § 62, I-06.1
- Bauantrag auf befristete Nutzungsänderung, I 02.1
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
-
- Rathausplatz 25
- 41844 Wegberg
-
- Telefon:
02434 83-631 - Fax:
02434 83-777 - E-Mail:
bauamt@stadt.wegberg.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02434 83-603
-
-
Telefon: 02434 83-638
-
-
Telefon: 02434 83-637
- Sie möchten sich den Traum vom eigenen Heim erfüllen, sei es durch den Erwerb einer Immobilie / einer Eigentumswohnung oder durch die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes?
- Sie möchten erfahren, welche Bebauung auf Ihrem Grundstück möglich ist?
- Sie möchten wissen, ob das Gartenhaus oder die Garage des Nachbarn direkt an Ihrer Grundstücksgrenze zulässig ist?
- Ihr Nachbar bittet Sie um die Zustimmung zur Übernahme einer Baulast? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Baulast oder was ist überhaupt eine Baulast?
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.
Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.
Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.
Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.
Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Die Bauberatung ist für Sie da:
Dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr und
Donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
https://service.wegberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7782/showRäumliche Planung und -entwicklung, Geoinformation, Grundstücksneuordnung und Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Wohnungsaufsicht, Baubehördliche Beratung und Information, Denkmalschutz und -pflege, Liegenschaftsverwaltung