BIS: Suche und Detail
Suche ...
Suche
Baulastenverzeichnis
Beschreibung
In vielen Fällen ist es dem Bauherrn/Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lage oder Beschaffenheit seines Grundstückes nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung seines Grundstückes zu schaffen.
So kann z.B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein oder es an der wegemäßigen Erschließung fehlen.
In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen.
Um diese Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen.
Diese Baulast wird in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann eine solche Baulast (z.B. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) auch nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.
Sie können auch Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.
für die Baulasteintragung: formloser Antrag und amtlicher Lageplan mit Eintragung der Baulastfläche (fünffach)
für die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis: formloser Antrag und Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücken
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
-
- Rathausplatz 25
- 41844 Wegberg
-
- Telefon:
02434 83-631 - Fax:
02434 83-777 - E-Mail:
bauamt@stadt.wegberg.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Telefon: 02434 83-632
In vielen Fällen ist es dem Bauherrn/Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lage oder Beschaffenheit seines Grundstückes nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung seines Grundstückes zu schaffen.
So kann z.B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein oder es an der wegemäßigen Erschließung fehlen.
In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen.
Um diese Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen.
Diese Baulast wird in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann eine solche Baulast (z.B. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) auch nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.
Sie können auch Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.
für die Baulasteintragung: formloser Antrag und amtlicher Lageplan mit Eintragung der Baulastfläche (fünffach)
für die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis: formloser Antrag und Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücken
https://service.wegberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7784/showRäumliche Planung und -entwicklung, Geoinformation, Grundstücksneuordnung und Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Wohnungsaufsicht, Baubehördliche Beratung und Information, Denkmalschutz und -pflege, Liegenschaftsverwaltung