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Brauchtumsfeuer

Beschreibung

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege von Ortsgemeinschaften, Glaubensgemeinschaften oder Vereinen. Das Feuer wird im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, abgebrannt. Die Veranstaltung ist genehmigungspflichtig. Private Veranstaltungen sind nicht genehmigungsfähig.

FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit

Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient, sind von Verwaltungsgebühren befreit. Ansonsten 20,00 €.

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