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Hunde gefährlicher Rasse

Beschreibung

Zu den Hunden gefährlicher Rasse im Sinne von § 3 Landeshundegesetz werden folgende Rassen aufgeführt:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

 

Anders als bei den anzeigepflichtigen Hunden ist hier eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Halten eines Hundes gefährlicher Rasse erforderlich.

 

Um diese ordnungsbehördliche Erlaubnis zu erhalten, sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Der/Die Hundehalter/in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Nachweis der Sachkunde

3. Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis - zu beantragen beim Bürgerservice), Überprüfung der Unterbringung des Hundes durch die Ordnungsbehörde, Haftpflichtversicherungsnachweis, Nachweis der Kennzeichnung mittels Mikrochip.

FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit einer Überprüfung vor Ort: 90€.

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 45€.

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Aktenlage: 60€.

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 30€.

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war: 20 €, mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort: 50€.  

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen