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Reisegewerbe

Beschreibung

Das Feilbieten von Waren auf Märkten bzw. an Haustüren bedarf einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung.

 

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)

Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)

Bescheinigung in Steuersachen (erhältlich beim zuständigen Finanzamt des Wohnsitzes)

(Diese Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein).

FB 201 - Bürgerservice und Sicherheit

 

200 € zzgl. Gebühren für die benötigten Unterlagen

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen