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 Schülerfahrkosten

Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme notwendiger Fahrkosten durch den Schulträger.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in Verbindung mit dem Schulgesetz NRW (SchulG)) geregelt.
 
Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen beantwortet Ihnen gerne die zuständige Kontaktperson.

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Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gellißen:
Tel: 02434 83-511