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Bauabnahme, Bauzustandsbesichtigung, Bauüberwachung
Bei der Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde handelt es sich um die Bestätigung der baurechtlichen Mangelfreiheit eines Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung.
Rohbauabnahme:
Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile (tragende Bauteile), Schornsteine, Brandwände und Dachkonstruktion ausgeführt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die wesentlichen Bauteile, soweit möglich, derart offen zu halten, dass eine Überprüfung der Maße und Ausführungsart möglich ist.
Schlussabnahme:
nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten erfolgt die Schlussabnahme eines Bauwerks und die daraus resultierende Nutzungsgenehmigung. (z.B. Wohnnutzung, Gewerbenutzung) Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung der Gebäude, der Zugänge, der Stellplätze und der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige über die abschließende Fertigstellung genannten Zeitpunkt.
Vorzeitige Benutzungsgenehmigung:
Es besteht die Möglichkeit, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet, bauliche Anlagen oder Einrichtungen ganz oder teilweise schon früher zu nutzen, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.
Bauüberwachung:
Die Bauüberwachung während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann auf Stichproben beschränkt werden. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten. Dem zuständigen Baukontrolleur der Bauaufsicht ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, in die baurelevanten Unterlagen und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
Rechtsgrundlagen
§ 81 und 82 Bauordnung NRW (BauO NRW)
Unterlagen
Mitteilung in Schriftform über die Fertigstellung des Rohbaus bzw. Mitteilung über die abschließende Fertigstellung. Nach Möglichkeit sollte der mit der Baugenehmigung zugesandte Vordruck verwendet werden.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: bauamt@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Bei der Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde handelt es sich um die Bestätigung der baurechtlichen Mangelfreiheit eines Gebäudes oder einer erbrachten Bauausführungsleistung.
Rohbauabnahme:
Der Rohbau gilt als fertiggestellt, wenn alle statisch notwendigen Bauteile (tragende Bauteile), Schornsteine, Brandwände und Dachkonstruktion ausgeführt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die wesentlichen Bauteile, soweit möglich, derart offen zu halten, dass eine Überprüfung der Maße und Ausführungsart möglich ist.
Schlussabnahme:
nach Fertigstellung aller für die Errichtung des Bauwerks erforderlichen Bauarbeiten erfolgt die Schlussabnahme eines Bauwerks und die daraus resultierende Nutzungsgenehmigung. (z.B. Wohnnutzung, Gewerbenutzung) Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung der Gebäude, der Zugänge, der Stellplätze und der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige über die abschließende Fertigstellung genannten Zeitpunkt.
Vorzeitige Benutzungsgenehmigung:
Es besteht die Möglichkeit, dass die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet, bauliche Anlagen oder Einrichtungen ganz oder teilweise schon früher zu nutzen, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen.
Bauüberwachung:
Die Bauüberwachung während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann auf Stichproben beschränkt werden. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten. Dem zuständigen Baukontrolleur der Bauaufsicht ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, in die baurelevanten Unterlagen und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 81 und 82 Bauordnung NRW (BauO NRW)
Mitteilung in Schriftform über die Fertigstellung des Rohbaus bzw. Mitteilung über die abschließende Fertigstellung. Nach Möglichkeit sollte der mit der Baugenehmigung zugesandte Vordruck verwendet werden.
https://service.wegberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7697/showRäumliche Planung und -entwicklung, Geoinformation, Grundstücksneuordnung und Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Wohnungsaufsicht, Baubehördliche Beratung und Information, Denkmalschutz und -pflege, Liegenschaftsverwaltung