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 Baulastenverzeichnis

In vielen Fällen ist es dem Bauherrn/Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lage oder Beschaffenheit seines Grundstückes nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung seines Grundstückes zu schaffen.
So kann z.B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein oder es an der wegemäßigen Erschließung fehlen.

In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen.
Um diese Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen.

Diese Baulast wird in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann eine solche Baulast (z.B. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) auch nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.

Sie können auch Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.

Unterlagen

für die Baulasteintragung: formloser Antrag und amtlicher Lageplan mit Eintragung der Baulastfläche (fünffach)

für die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis: formloser Antrag und Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücken

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: bauamt@stadt.wegberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau König:
Tel: 02434 83-632
Baulastenverzeichnis

In vielen Fällen ist es dem Bauherrn/Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lage oder Beschaffenheit seines Grundstückes nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung seines Grundstückes zu schaffen.
So kann z.B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein oder es an der wegemäßigen Erschließung fehlen.

In solchen Fällen kann ein anderer Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen.
Um diese Übernahmeverpflichtung auf Dauer zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast zu bestellen.

Diese Baulast wird in das sog. Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann eine solche Baulast (z.B. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) auch nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.

Sie können auch Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erhalten.

für die Baulasteintragung: formloser Antrag und amtlicher Lageplan mit Eintragung der Baulastfläche (fünffach)

für die Auskunft aus dem Baulastverzeichnis: formloser Antrag und Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücken

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.

Baulastenverzeichnis, Verzeichnis, Baulasten, Grundstück, Beschaffenheit https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7784/show
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Rathausplatz 25 41844 Wegberg
Telefon 02434 83-631
Fax 02434 83-777

Frau

König

02434 83-632