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 Baumschutzsatzung (B-Plan III 6 Dalheim-Rödgen West)

Baumschutzsatzung (Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2. Oktober 2002):

Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.

 

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg

Baumschutzsatzung

 

 

Unterlagen

Die für den Antrag auf Ausnahmen oder Befreiungen benötigten Unterlagen ergeben sich aus der Baumschutzsatzung. 

Kosten

Die Gebührenerhebung beruht auf §§ 1, 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg.

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: posteingang@stadt.wegberg.de

Zuständige Kontaktpersonen