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Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat
Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)
Geburtsjahr desFahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*
(EU-Kartenführerschein)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Bei Antragstellung sind
- der Personalausweis/Pass,
- ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
- der bisherige Führerschein
vorzulegen.
Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.
Kosten
- Führerscheinumtausch (30,40 EUR)
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Pflichtumtausch in den Führerschein in Kartenformat
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)
Geburtsjahr desFahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*
(EU-Kartenführerschein)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerscheinumgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Der früheste Stichtag für den Pflichtumtausch ist somit der 19.01.2022. Aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ist es sinnvoll, wenn Sie den Antrag auf Umtausch bereits ab Beginn des Vorjahres stellen, die Anträge für den Pflichtumtausch zum 19.01.2022 also etwa ab Beginn des Jahres 2021.
Bei Antragstellung sind
- der Personalausweis/Pass,
- ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
- der bisherige Führerschein
vorzulegen.
Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.
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