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Baukontrollen und Bauaufsicht
Ein Vorhaben kann während der Bauphase (auch bei Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens) ohne Vorankündigung überprüft werden. Hierbei sind die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde kraft Gesetzes berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
Es werden u.a. folgende Aufgaben, teils stichprobenartig wahrgenommen:
- Kontrolle, ob genehmigungskonforme Bauausführung erfolgt
- Kontrolle und Beurteilung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit
- Kontrollen aufgrund von begründeten Nachbarbeschwerden
Etwaige Änderungswünsche während der Bauphase sind unbedingt mit dem Bauamt der Stadt Wegberg abzustimmen, um ein bauaufsichtliches Einschreiten (Baueinstellung, Anwendung von Zwangsmitteln, Einleitung Bußgeldverfahren etc.) zu verhindern.
Bei festgestellten Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen ist regelmäßig ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (Bußgeldverfahren) einzuleiten. In der durchzuführenden Anhörung kann der Beschuldigte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen und sich zum Tatvorwurf äußern. Die Höhe der festzusetzenden Geldbuße bemisst sich nach der „Schwere“ des Verstoßes i.V.m. der Bedeutung der gegenständlichen baulichen Anlage.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: bauamt@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ein Vorhaben kann während der Bauphase (auch bei Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens) ohne Vorankündigung überprüft werden. Hierbei sind die Vertreter der Bauaufsichtsbehörde kraft Gesetzes berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
Es werden u.a. folgende Aufgaben, teils stichprobenartig wahrgenommen:
- Kontrolle, ob genehmigungskonforme Bauausführung erfolgt
- Kontrolle und Beurteilung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit
- Kontrollen aufgrund von begründeten Nachbarbeschwerden
Etwaige Änderungswünsche während der Bauphase sind unbedingt mit dem Bauamt der Stadt Wegberg abzustimmen, um ein bauaufsichtliches Einschreiten (Baueinstellung, Anwendung von Zwangsmitteln, Einleitung Bußgeldverfahren etc.) zu verhindern.
Bei festgestellten Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen ist regelmäßig ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (Bußgeldverfahren) einzuleiten. In der durchzuführenden Anhörung kann der Beschuldigte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch machen und sich zum Tatvorwurf äußern. Die Höhe der festzusetzenden Geldbuße bemisst sich nach der „Schwere“ des Verstoßes i.V.m. der Bedeutung der gegenständlichen baulichen Anlage.
https://service.wegberg.de/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7699/showRäumliche Planung und -entwicklung, Geoinformation, Grundstücksneuordnung und Ordnungsmaßnahmen, Bau- und Wohnungsaufsicht, Baubehördliche Beratung und Information, Denkmalschutz und -pflege, Liegenschaftsverwaltung