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Baugenehmigungsverfahren
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.
Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.
Unterlagen
Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.
Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.
Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Kosten
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrages oder die Überprüfung auf Veranlassung Dritter, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.
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Downloads
- Antrag Ablösung Stellplatzpflicht
- Befreiungsantrag § 31 BauGB
- Standsicherheitsnachweis
- Formblatt Wohnflächenberechnung
- Erklärung Entwurfsverfasser
- Zusätzliche Baubeschreibung für gewerbliche Anlage
- Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
- Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (Sonderbau)
- Antragsformular Genehmigungsfreistellung
- Antrag Werbeanlage
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung gewerbliche Anlagen
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Antrag der Genehmigung der Beseitigung von Anlagen
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Stadtverwaltung Wegberg
Rathausplatz 25
41844 Wegberg
E-Mail: bauamt@stadt.wegberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.
Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.
Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.
Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.
Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrages oder die Überprüfung auf Veranlassung Dritter, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.
Baugenehmigung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Bauantrag https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7782/showFrau
Schwan
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Frau
Schönfelder
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Frau
Herrmann
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