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 Baugenehmigungsverfahren

Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.

Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.

Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.

 

Unterlagen

Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.

Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.

Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrages oder die Überprüfung auf Veranlassung Dritter, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.

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Baugenehmigungsverfahren

Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.

Ein Bauantrag muss in der Regel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) gefertigt und unterschrieben sein.

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Durch die Bauaufsichtsbehörde werden dann entsprechende Bauabnahmen durchgeführt.

Zu detaillierten Auskünften bezogen auf Ihr Anliegen nutzen Sie bitte unser Angebot der persönlichen Bauberatung, gerne auch nach telefonischer Terminvereinbarung.

 

Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), Baubeschreibung, Berechnungen des umbauten Raumes, der Herstellungskosten, der Wohn-, Nutz- und bebauten Fläche.

Die Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen, sofern keine externen Beteiligungen im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Im Einzelfall reichen zwei Ausfertigungen. Empfehlung: Bitte erfragen Sie vorher die notwendige Anzahl.

Zusätzlich können erforderlich werden: Betriebsbeschreibung, Brandschutzkonzept und weitere Gutachten wie beispielsweise Schallimmissionsprognosen. Bautechnische Nachweise können nachgereicht werden. Die Anforderungen an die einzelnen Bauvorlagen ergeben sich aus der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Sie werden auch fällig für die Ablehnung, Zurücknahme, Zurückweisung eines Antrages oder die Überprüfung auf Veranlassung Dritter, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird.

Baugenehmigung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Bauantrag https://service.wegberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7782/show
Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen
Rathausplatz 25 41844 Wegberg
Telefon 02434 83-631
Fax 02434 83-777

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Schwan

504

02434 83-603

Frau

Schönfelder

512

02434 83-638

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Herrmann

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